Bedingung für Bedeckung und Besamung
Bedingungen für Bedeckung, Besamung und Embryotransfer
Stutenbesitzer, die Marbacher Landbeschäler (hierzu zählen auch Pacht- und Vermittlungshengste) in Anspruch nehmen, erklären sich mit diesen Bedingungen einverstanden. Sie haben für die Nutzung die aufgeführten Entgelte zu entrichten.
1 Bedeckung und Besamung mit Marbacher Landbeschälern
1.1 Allgemeine Bedingungen
Die Abgabe von Frischsamen und die Bedeckung im Natursprung erfolgen auf den einzelnen Deck- und Servicestationen gemäß Beschickungsplan. Das Haupt- und Landgestüt Marbach behält sich das Recht vor, den Zeitraum des Deckeinsatzes und den Hengsteinsatz zu ändern.
Das Deckgeld für die Nutzung von Hengsten während der Decksaison 2026 wird in zwei Raten (Grundbetrag und Trächtigkeitsbetrag) berechnet.
Alle Deckgelder enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 7 %. Der Umsatzsteuersatz kann bei Lieferung in das EU-Ausland bzw. in ein Drittland variieren. Ausgestellte Rechnungen werden per SEPA-Lastschrift eingezogen. Hierfür ist vom Züchter ein SEPA-Mandat vorzulegen.
Kosten für den anfallenden Samentransport werden dem Züchter in Rechnung gestellt. Bei Auslandsversand werden Kosten für Formalitäten zusätzlich in Rechnung gestellt. Hier gilt Vorkasse.
Grundbetrag
Der hengstspezifische Grundbetrag I ist für alle Züchter gleich. Dieser wird nach der ersten Bedeckung bzw. Besamung fällig und in Rechnung gestellt.
Der reduzierte Grundbetrag II (Warmblut und Altwürttemberger um 50 € brutto, Schwarzwälder Kaltblut um 30 € brutto reduziert) gilt:
- ab der zweiten Stute pro Züchter
- bei Staatsprämien-, Sportregister- und GP-Stuten
- bei Anpaarungen im Vielseitigkeitszuchtprogramm
Der Grundbetrag wird mit der Bedeckung bzw. Besamung fällig und berechtigt zur Nutzung der Landbeschäler für die laufende Decksaison. Die Zahl der Samenlieferungen (Portionen) je Rosse ist begrenzt. Für TG-Samen gelten besondere Bestimmungen.
Trächtigkeitsbetrag
Sofern der Besamungsstation Offenhausen bis zum 1. Oktober des Zuchtjahres keine tierärztliche Bescheinigung über Nicht-Trächtigkeit vorliegt, wird von einer Trächtigkeit ausgegangen. Zu diesem Zeitpunkt wird der Trächtigkeitsbetrag für den zuletzt genutzten Hengst fällig und in Rechnung gestellt. Im Falle des Todes einer Stute vor dem Stichtag gilt die Stute als nicht trächtig und nur der Grundbetrag wird berechnet. Eine Bescheinigung des Tierarztes ist erforderlich. Resorbiert bzw. abortiert die Stute nach dem 01.10., so muss auch der Trächtigkeitsbetrag bezahlt werden.
Ausgestellte Rechnungen werden per SEPA-Lastschrift eingezogen. Hierfür ist vom Züchter ein SEPA-Mandat vorzulegen. Der Trächtigkeitsbetrag wird in jedem Fall demjenigen Vertragspartner in Rechnung gestellt, welcher zum Zeitpunkt der Bedeckung oder Besamung Eigentümer der Stute und damit Züchter des Fohlens ist, auch wenn Stute und/oder Fohlen zum Zeitpunkt der Fälligkeit verkauft worden sind. Für zu spät eingereichte Nichtträchtigkeitsbescheinigungen (nach dem 1.10.), die eine Stornierung einer bereits ausgestellten Rechnung zur Folge haben, erlaubt sich das Haupt- und Landgestüt Marbach eine Bearbeitungsgebühr von 32,10 € (inkl. 7 % gesetzl. USt.) zu erheben. Die nachträgliche Stornierung erfolgt maximal einen Monat nach Rechnungsdatum.
Bei Bedeckungen bzw. Besamungen von Warmblut- und Araberstuten ab dem 01.07. p.a. wird der bezahlte Grundbetrag bei Nichtträchtigkeit für eine Bedeckung im Folgejahr angerechnet.
1.2 Sonderbedingungen Schwarzwälder Kaltblut, Altwürttemberger und Ponys
Für Hengste der Rassen Schwarzwälder Kaltblut und Altwürttemberger sowie für Ponyhengste wird das Deckgeld in einem Gesamtbetrag (ausgewiesen als Grundbetrag I oder II) fällig gemäß Ziff. 1.1. Für Schwarzwälder Kaltblutstuten, die beim Pferdezuchtverband Baden-Württemberg eingetragen sind, gilt bei Besamung mit Frischsamen Grundbetrag II. Für eine Schwarzwälder Kaltblutstute, eine Altwürttemberger Stute bzw. eine Ponystute, die nach Bedeckung bzw. Besamung mit einem im Marbacher Hengstverteilungsplan stehenden Hengst im Folgejahr kein Fohlen zur Welt bringt, erhält der Eigentümer für diese Stute im Folgejahr einen Deckgeldnachlass von 50 % des dann zu bezahlenden Deckgeldes. Dieser ist nicht übertragbar.
1.3 Sonderbedingungen bei Embryotransfer
Bei Samenbestellung für eine Stute, die als Spenderstute im Embryotransfer eingesetzt werden soll, muss dies im Rahmen des Besamungsauftrags bzw. Stutenbesitzervertrags vor der Samenbestellung der Besamungsstation Offenhausen schriftlich mitgeteilt werden.
Der Grundbetrag wird bei der Samenbestellung fällig. Falls bei der ET-Spülung kein Embryo gefunden wird, kann für diese Stute erneut ohne weitere Gebühr Samen bestellt werden. Hierzu muss nach jeder ET-Spülung das ET-Spülprotokoll der jeweiligen Embryotransfer-Station vorgelegt werden. Falls in einer ET-Spülung mehr als ein Embryo gefunden wird, wird der Grundbetrag nachträglich pro gespültem Embryo fällig.
Der Trächtigkeitsbetrag wird zum 01. Oktober des Zuchtjahres pro Trächtigkeit der jeweiligen Empfängerstute fällig, sofern kein Nicht-Trächtigkeitsnachweis des untersuchenden Tierarztes vorliegt.
Bei TG-Samen wird das Deckgeld (Preis pro Besamung) bei jeder Samenbestellung fällig. Ein Trächtigkeitsbetrag entfällt. Für bestimmte Hengste können gesonderte Bedingungen gelten (siehe Kapitel TG-Hengste).
Bis zum 01. Oktober des Zuchtjahres ist vom Stutenbesitzer ein vollständiger Nachweis der jeweiligen Embryotransferstation vorzulegen, aus dem die Anzahl der ET-Spülungen und die Anzahl der erfolgreich bzw. nicht erfolgreich transferierten Embryonen pro Spenderstute hervorgehen. Bis zur vollständigen Bezahlung des Trächtigkeitsbetrags des Deckgeldes dürfen transferierte Embryonen nicht verkauft werden.
Die Verwendung von Samen für moderne Zuchttechniken (OPU/ICSI) darf nur nach vorheriger Absprache und schriftlicher Vereinbarung erfolgen.
2 Bedeckung und Besamung mit Hengsten anderer Besamungsstationen
Die Besamung mit Frischsamen von Hengsten anderer Besamungsstationen (sog. Fremdhengste) ist auf den Servicestationen des Haupt- und Landgestüts Marbach möglich.
Hengste anderer Besamungsstationen, die sich im Besitz eines anderen deutschen Landgestüts befinden, gelten nicht als Fremdhengste. Sie werden wie Hengste des Haupt- und Landgestüts Marbach gehandhabt.
Besamung mit Frischsamen von Fremdhengsten:
Entgelt pro Besamung: 32,10 €
Serviceentgelt pro Rosse: 53,50 €
(alle Entgelte inkl. 7 % gesetzl. USt.)
3 Fortpflanzungsgeschehen und Zuchthygiene
Außer für dreijährige Maidenstuten aus dem Zuchtgebiet und Stuten mit einem gesunden Fohlen bei Fuß muss für jede Stute vor der Bedeckung das negative Ergebnis einer Tupferprobe vorliegen (auch für Stuten, die zur Frischsamenübertragung vorgesehen sind). Die negative Tupferprobe ist gültig für zwei Rosseperioden. Die Ausstellung eines Stutenpasses ist möglich. Zuständig für die Ausstellung der Stutenpässe ist der Pferdegesundheitsdienst der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg:
Pferdegesundheitsdienst Aulendorf,
- Pferdegesundheitsdienst Aulendorf,
Dr. Nathalie Hafner (0 75 25) 9 42-2 78
- Pferdegesundheitsdienst Stuttgart,
Dr. Susanne Müller (07 11) 34 26-13 70
Ohne vorherige tierärztliche Untersuchung (Tupferprobe) können zum Decken zugelassen werden:
- Stuten im Alter bis zu drei Jahren, die im Zuchtgebiet aufgewachsen sind und mit Sicherheit zum ersten Mal einem Hengst zugeführt werden
- Stuten, die nach normaler Geburt im laufenden Zuchtjahr ein gesundes Fohlen bei Fuß haben
Nur nach tierärztlicher Untersuchung können zum Decken zugelassen werden:
- Stuten, die im vergangenen Zuchtjahr nicht oder ohne Erfolg gedeckt worden sind
- Stuten, die Merkmale einer Geschlechtserkrankung zeigen (z.B. eiterhaltiges Rossesekret, unregelmäßige Rosseperioden, Dauerrosse, Scheidenentzündung)
- Stuten, die verfohlt oder nicht normal abgefohlt haben (Schwergeburt, Nachgeburtsverhaltung, Verletzungen sowie Fohlenfrühsterblichkeit)
- Stuten, die im Verlauf des letzten Jahres nicht trächtig aus einem fremden Zuchtgebiet zugekauft worden sind
- Stuten, die in der laufenden Decksaison zweimal umgerosst haben
Nur eine gesunde Stute kann dem Hengst zugeführt werden. Der aktuelle Impfschutz gegen Influenza und Tetanus ist durch Vorlage des Equidenpasses nachzuweisen. Eine Impfung gegen das equine Herpesvirus 1 und 4 wird empfohlen.
4 Haftungsausschluss und Gerichtsstand
Das Haupt- und Landgestüt Marbach haftet nicht für Schäden und Verletzungen an den Stuten, deren Fohlen, ihren Besitzern oder deren Beauftragten, die durch den Deckhengst, beim Deckakt bzw. in den Einrichtungen einschließlich der Service- und Regiestationen des Haupt- und Landgestüts entstehen. Dies gilt auch für sonstige mit der Belegung der Stute in Zusammenhang zu sehende Tätigkeiten. Das Haupt- und Landgestüt Marbach haftet auch nicht für etwaige auf die Stuten übertragene Krankheiten und die daraus entstehenden Folgen.
Gerichtsstand ist das für 72532 Gomadingen örtlich zuständige Gericht. Abreden über die sachliche Zuständigkeit werden damit nicht getroffen.
5 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Besamung oder Bedeckung dient der Erfüllung des dann zustande kommenden Vertrags (Art. 6 Abs.1 b DSGVO). Weitere Informationen sind im Internet unter http://gestuet-marbach.de/pb/,Lde/Startseite/Datenschutz zu finden.
Gomadingen, 1. Februar 2026
Roter Kasten:
Embryotransferstation Offenhausen
Embryotransfer ist nach Absprache möglich. Ansprechpartner sind
Dr. Yvonne Zander, Gestütstierärztin
(0 73 85) 9 68 42-25
und Dr. Nathalie Hafner
vom Pferdegesundheitsdienst Aulendorf
(0 75 25) 9 42-2 78
Für tierärztliche Leistungen gelten die Bedingungen der aktuellen GOT (Gebührenordnung für Tierärzte) vom 22.11.2022.
